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Politische Wahlen und Volksabstimmungen

Italienische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland haben das Recht, an den Wahlen zur Abgeordnetenkammer und zum Senat der Republik teilzunehmen sowie an den abschaffenden und bestätigenden Volksabstimmungen.

Bei politischen Wahlen wählen sie im Circoscrizione Estero (Überseewahlkreis) 8 Abgeordnete und 4 Senatoren.

Der Überseewahlkreis ist in 4 geographische Unterabteilungen unterteilt: a) Europa; b) Südamerika; c) Nord- und Mittelamerika; d) Afrika, Asien, Ozeanien und Antarktis.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme für die Listen ab, die in den geografischen Unterabteilungen ihres jeweiligen Wohnsitzes aufgestellt sind. In jedem Wahlbezirk werden ein Abgeordneter und ein Senator gewählt, während die übrigen Sitze im Verhältnis zur Zahl der Einwohner auf die Wahlbezirke verteilt werden.

Wahlberechtigt sind alle italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr (für die Wahl der Abgeordnetenkammer) bzw. das 25. Lebensjahr (für die Wahl des Senats) vollendet haben und in die Wählerlisten eingetragen sind, die auf der Grundlage einer aktualisierten Liste der im Ausland ansässigen Personen erstellt werden, die das Ergebnis der Zusammenführung des AIRE der Gemeinden und der konsularischen Dateien ist.

Um die Aktualisierung der Daten zu erleichtern, sieht das Gesetz 459 vor, dass die Wähler verpflichtet sind, ihre aktualisierten Daten dem Konsulat mitzuteilen.

Die Kandidaten, die in den Wahllisten der einzelnen geografischen Bezirke aufgeführt sind, müssen Einwohner und Wähler des jeweiligen Bezirks sein.

Die Stimmabgabe italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland erfolgt auf dem Korrespondenzweg. Spätestens 18 Tage vor der Wahl schickt das Konsulat allen Wählern einen Umschlag mit dem Wahlschein, dem oder den Stimmzettel(n) mit einem kleinen Umschlag zum Einlegen sowie einen grossen vorfrankierten Umschlag mit der Adresse des Konsulats selbst, die Kandidatenlisten, ein Merkblatt zur Wahl und den Text des Gesetzes 459/2001. Der Wähler muss die Stimmzettel spätestens 10 Tage vor dem Wahltermin an das Konsulat schicken. Das Konsulat sorgt dafür, dass die Stimmzettel schnell nach Italien geschickt werden, damit die Auszählung gleichzeitig mit der Auszählung der im Staatsgebiet abgegebenen Stimmen erfolgen kann.

Wähler, die 14 Tage vor dem Wahltermin ihre Wahlunterlagen nicht erhalten haben, können diese durch persönliche Vorsprache bei ihrer konsularischen Vertretung anfordern.

Die diplomatischen Vertretungen schliessen mit den Regierungen der Staaten, in denen italienische Staatsbürger ihren Wohnsitz haben, Vereinbarungen ab, um sicherzustellen, dass die Briefwahl unter den Bedingungen der Gleichheit, der Freiheit und des Wahlgeheimnisses ausgeübt wird und dass die Beschäftigung und die Rechte der Wähler nicht beeinträchtigt werden. Italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in Ländern, mit denen keine derartigen Abkommen geschlossen werden konnten, können nur wählen, wenn sie nach Italien zurückkehren.

Die Durchführung des Wahlkampfes wird auch durch besondere Formen der Zusammenarbeit mit ausländischen Regierungen geregelt, deren Nichtzustandekommen jedoch im Gegensatz zu den oben erwähnten Abkommen die Ausübung der Briefwahl nicht ausschliesst.

Die im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger sind nicht verpflichtet, per Briefwahl zu wählen. Das Gesetz 459 sieht nämlich vor, dass ein Wähler sein Wahlrecht in Italien ausüben kann, indem er wieder in das Staatsgebiet einreist und die Kandidaten in dem Wahlbezirk wählt, der dem nationalen Wahlbezirk entspricht, in dem er eingetragen ist.

Der Wähler, der wieder nach Italien einreisen will, um dort zu wählen, muss dies seinem Konsulat bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem natürlichen Ende der Legislaturperiode vorausgeht, oder, im Falle der vorzeitigen Auflösung der Abgeordnetenkammer, innerhalb von 10 Tagen nach der Einberufung der Wahlen schriftlich mitteilen. Die Option gilt für eine einzige Wahl oder ein einziges Referendum.

Die Reisekosten eines Wählers, der sich für die Stimmabgabe in Italien entschieden hat, werden in keiner Weise erstattet.

Die Stimmabgabe in Italien bleibt jedoch die obligatorische Methode für italienische Staatsbürger, die in Ländern wohnen, mit deren Regierungen die oben genannten Abkommen nicht geschlossen werden konnten, sowie für diejenigen, die in Ländern wohnen, deren politische und soziale Lage nicht einmal vorübergehend die Einhaltung der von diesen Abkommen vorgesehenen Bedingungen garantiert. In diesen Fällen und auch für Wähler, die in Ländern ohne italienische diplomatische Vertretungen wohnen, besteht ein Anspruch auf Erstattung von 75% der Reisekosten für die Rückkehr nach Italien. Zu diesem Zweck muss der Wähler bei seiner konsularischen Vertretung einen besonderen Antrag stellen, dem der Wahlschein und das Reiseticket beizufügen sind.