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Derzeit wird die italienische Staatsbürgerschaft durch das Gesetz Nr. 91 vom 5.12.1992 geregelt.
Auf der Website des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit finden Sie Informationen über die verschiedenen Arten des Erwerbs der italienischen Staatsbürgerschaft: durch Abstammung, durch Geburt auf italienischem Staatsgebiet, durch Heirat mit einem italienischen Staatsbürger, durch Aufenthalt in Italien, durch besondere Verdienste und durch Anerkennung.
ACHTUNG: Das Staatsbürgerschaftsbüro der Konsularischen Kanzlei empfängt nur nach Terminvereinbarung. Auf dieser Seite wird das Verfahren für die Verleihung der italienischen Staatsbürgerschaft bei Eheschliessung mit einem italienischen Staatsbürger im Ausland beschrieben: Die Antragsteller werden direkt vom Staatsbürgerschaftsbüro vorgeladen, NACHDEM sie ihren Antrag online eingereicht haben.
Für andere Anträge können sich Interessierte per E-Mail an das Staatsbürgerschaftsbüro wenden: berna.cittadinanza@esteri.it
ERWERB DER ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT FÜR IM AUSLAND LEBENDE AUSLÄNDER
(Art. 5 – Ehe mit einem italienischen Staatsbürger und Art. 9, § 1, Buchstabe c, Gesetz Nr. 91/1992)
Das Verfahren für den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit durch Heirat kann unter folgendem Link eingesehen werden.
STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH ABSTAMMUNG: AUTOMATISCHER ERWERB
Das Kind eines Vaters oder einer Mutter, die italienische Staatsbürger sind, ist von Geburt an Staatsbürger. Folglich ist für den Erwerb der Staatsangehörigkeit für das Kind eines in der Schweiz geborenen Staatsbürgers kein Verfahren erforderlich, aber bitte konsultieren Sie die Seite Zivilstand.
Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit erfolgt auch automatisch durch die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft, solange das Kind noch nicht volljährig ist (wenn das anerkannte Kind volljährig ist, muss es sich innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung für die italienische Staatsangehörigkeit entscheiden); durch Adoption, unabhängig davon, ob das ausländische Kind durch einen Beschluss der italienischen Justizbehörde von einem italienischen Staatsbürger adoptiert wird oder ob die Adoption im Ausland ausgesprochen und in Italien durch einen Beschluss (des Jugendgerichts) über die Umschreibung in den Personenstandsregistern wirksam wird.
Wenn der Adoptierte volljährig ist, kann er die italienische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erwerben, nachdem er fünf Jahre nach der Adoption seinen rechtmässigen Wohnsitz in Italien hatte.
ANDERE FÄLLE
Für alle anderen Fälle des Erwerbs/der Anerkennung/des Verlusts der italienischen Staatsbürgerschaft können sich Interessierte direkt an die Staatsbürgerschaftsabteilung dieses Konsulats wenden: berna.cittadinanza@esteri.it.