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Italienische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz im Ausland festgelegt haben, müssen sich für die Eintragung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden zunächst beim Melderegister für im Ausland lebende Italiener (A.I.R.E.) anmelden.
Italienische Staatsbürger sind verpflichtet, alle Änderungen ihres Zivilstands, die während ihres Aufenthalts im Ausland eintreten, bei der für den Ort des Ereignisses oder ihres Wohnsitzes zuständigen konsularischen Vertretung anzumelden (unter Vorlage der entsprechenden Urkunden oder anderer Dokumente). Zivilstandsurkunden, die sich auf im Ausland eingetretene Ereignisse beziehen, können von den Betroffenen und allen Personen, die ein Interesse daran haben, bei der zuständigen konsularischen Vertretung (des Wohnorts des Betroffenen oder im Bezirk, bei dem die Urkunden ausgestellt wurden) vorgelegt werden.
Gemäss dem entsprechenden bilateralen Abkommen übermitteln die schweizerischen Gemeinden Auszüge aus den Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden von Landsleuten mit ausschliesslich italienischer Staatsangehörigkeit an das Konsulat, welches diese zur Eintragung an die italienischen AIRE-Registrierungsgemeinden weiterleitet.
BEANTRAGUNG VON BESCHEINIGUNGEN
ACHTUNG: Die Konsularische Kanzlei stellt keine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden aus. Sie müssen daher bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden.
Wenn die Geburt, die Eheschliessung oder der Todesfall im Ausland eingetreten ist, können die entsprechenden Dokumente entweder bei der ausländischen Gemeinde oder bei der italienischen Gemeinde, die die Eintragung vorgenommen hat, angefordert werden.
ZIVILSTANDSÄNDERUNGEN
Das Zivilstandsbüro der Konsularischen Kanzlei unterstützt die Bürger mit Wohnsitz im konsularischen Bezirk bei der Durchführung folgender Verfahren:
- Erstellung der Heiratsannoncen und deren Veröffentlichung im Konsularregister
- Übermittlung von Anträgen auf Änderung des Vornamens oder des Familiennamens in den vom geltenden italienischen Recht vorgesehenen Fällen an die zuständigen Präfekturen oder ordentlichen Gerichte
- Entgegennahme und Übermittlung von Trennungs- und Scheidungsurteilen an die zuständigen Gemeinden für die Eintragung
Die folgenden Dokumente dürfen nur von den italienischen Gemeinden ausgestellt werden:
- Bescheinigung oder Auszug aus dem Geburtsregister
- Bescheinigung oder Auszug aus dem Heiratsregister
- Bescheinigung oder Auszug aus dem Sterberegister
- Bescheinigung der AIRE-Registrierung
- Familienstand
Die folgenden Dokumente werden ausschliesslich von den italienischen Gerichten ausgestellt:
- Strafregisterauszug und anhängige Anklage
- Endgültiges Scheidungsurteil
EINTRAGUNG VON PERSONENSTANDSURKUNDEN IN ITALIEN
GEBURT
Eintragung des Auszugs aus dem Geburtsregister von Kindern, die von Eltern geboren wurden, die verheiratet sind.
Die Kinder von Staatsbürgern, die beide die italienische Staatsangehörigkeit besitzen (oder von denen mindestens ein Elternteil die italienische Staatsangehörigkeit besitzt), sind italienische Staatsbürger, auch wenn sie im Ausland geboren wurden und möglicherweise eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Ihre Geburt muss daher in Italien eingetragen werden.
Um eine Geburt zu melden, muss der italienische Staatsangehörige das beiliegende Formular per E-Mail oder per Post an die Konsularische Kanzlei senden und Folgendes beifügen: eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister, die von der Schweizer Gemeinde nach internationalem Modell (CIEC) ausgestellt wurde, eine Kopie des Ausweises der Eltern (bei Eltern mit Schweizer Staatsbürgerschaft ist eine Kopie der Bescheinigung über den Geburtsort beizufügen); eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung (oder der Wohnsitzbescheinigung bei Doppelbürgern oder Ausländern) der Eltern und des Kindes; eine Kopie der Heiratsurkunde der Eltern.
Das Zivilstandesamtbüro wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um Sie zu bitten, die Originalurkunden zu senden, sofern diese nicht bereits in unseren Akten vorhanden sind (NB: Gemäss dem Abkommen zwischen Italien und der Schweiz werden die Geburtsurkunden bei ausschliesslich italienischer Staatsangehörigkeit direkt von der Schweizer Verwaltung an die zuständige italienische Konsularbehörde übermittelt. Im Falle einer „doppelten Staatsangehörigkeit“ muss der Elternteil bei der schweizerischen Behörde einen Auszug aus dem Geburtsregister CIEC beantragen, der der italienischen Konsularbehörde zur Übermittlung nach Italien zu übermitteln ist.)
Eintragung der Geburtsurkunde von Kindern, die von nicht ehelichen Eltern geboren wurden (Anerkennung)
Wenn das Kind unehelich geboren wurde und bereits von den schweizerischen Behörden anerkannt wurde, muss sich die betreffende Person an die Konsularische Kanzlei dieser Botschaft wenden, um die erforderlichen Formalitäten zu erledigen, damit diese Anerkennung in Italien gültig ist.
Auch in diesem Fall ist das Formular zu verwenden, dem eine Kopie des von der Schweizer Gemeinde ausgestellten Auszugs aus dem Geburtsregister (CIEC), eine Kopie des Ausweises der Eltern (bei Eltern mit Schweizer Staatsbürgerschaft auch eine Kopie der Bescheinigung über den Geburtsort), eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung (oder der Wohnsitzbescheinigung bei Doppelbürgern oder Ausländern) der Eltern und des Kindes sowie eine Kopie der Anerkennungsurkunde vor (oder nach) der Geburt des Kindes beizufügen sind.
Das Zivilstandesamtbüro wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um Sie zu bitten, die Originalurkunden zu senden, sofern diese nicht bereits in unseren Akten vorhanden sind (NB: Gemäss dem Abkommen zwischen Italien und der Schweiz werden die Geburtsurkunden bei ausschliesslich italienischer Staatsangehörigkeit direkt von der Schweizer Verwaltung an die zuständige italienische Konsularbehörde übermittelt. Im Falle einer „doppelten Staatsangehörigkeit“ muss der Elternteil bei der schweizerischen Behörde einen Auszug aus dem Geburtsregister CIEC beantragen, der der italienischen Konsularbehörde zur Übermittlung nach Italien zuzustellen ist).
Die Anschaffung der Urkunden reicht jedoch nicht aus. Um in Italien gültig zu sein, muss die im Ausland nach örtlichem Recht vorgenommene Anerkennung den in der Verfassung festgelegten Bedingungen entsprechen.
Die Anerkennung als leibliches Kind kann sich auch aus einer ausländischen Entscheidung ergeben, die in Italien anerkannt werden kann, wenn sie den Anforderungen des Gesetzes 218/1995 entspricht
EHE
Damit eine im Ausland geschlossene Ehe in Italien gültig ist, muss sie in Italien bei der/den zuständigen Wohnsitzgemeinde(n) beurkundet werden.
Der Auszug aus dem Heiratsregister wird von der schweizerischen Gemeinde direkt an die Konsularbehörde gesendet. Bei doppelter Staatsangehörigkeit der beiden Beteiligten obliegt es diesen, dem Konsulat einen Auszug aus der Heiratsurkunde im internationalen Original (CIEC-Muster) – Fotokopien können nicht akzeptiert werden – für die Eintragung in Italien zu übermitteln, zusammen mit dem entsprechenden Formular und einer Kopie des Ausweises.
Eheschliessung in Italien – Antrag zur Heiratsannoncen (Art. 51, § 1 des Präsidialdekrets Nr. 396 vom 3. November 2000)
- Italienische Staatsangehörige, die beide ihren Wohnsitz in dieser konsularischen Vertretung haben und in Italien heiraten möchten, müssen die Heiratsannoncen bei dieser konsularischen Vertretung beantragen.
- Wenn einer der beiden Ehegatten in Italien wohnt, kann der Antrag für die Heiratsannonce auch nur bei der italienischen Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. In diesem Fall wird die Heiratsannonce von derselben Gemeinde angefordert.
- Wohnt einer der künftigen Ehegatten in einem anderen Konsularbezirk, werden die Heiratsannoncen in den jeweiligen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausgestellt.
Die Heiratsannoncen werden auf der Website des Konsularregisters – Seite Heiratsannoncen – für einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Tagen veröffentlicht.
Nach Ablauf von weiteren drei Tagen (für eventuelle Einsprüche Dritter) übermittelt das Konsulat das Nulla Osta für die Eheschliessung an die zuständige italienische Gemeinde.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag der Heiratsannonce mindestens 2 Monate und höchstens 6 Monate vor dem für die Eheschliessung vorgesehenen Termin ausgestellt werden muss.
Nur Paare, die in Italien heiraten wollen, müssen die Heiratsannoncen beantragen.
Bitte senden Sie das folgende Formular ausgefüllt per E-Mail an berna.statocivile@esteri.it und fügen Sie Kopien Ihrer Ausweispapiere und Aufenthaltsgenehmigungen oder einen Nachweis Ihres Wohnsitzes bei.
Man wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen mitteilen, welche Dokumente Sie je nach Staatsangehörigkeit der beiden Ehegatten vorlegen müssen. Die Kopien sind per E-Mail zu übermitteln, damit die Akte erstellt werden kann.
EHESCHEIDUNG
Verfahren zur Erlangung der Eintragung eines von einem Gericht ausgestellten Scheidungsurteils in Italien durch die Konsularische Kanzlei der Italienischen Botschaft in Bern.
Bitte füllen Sie das beigefügte Formular aus.
TOD
Anmeldung des Todes eines im Ausland wohnhaften Italieners in Italien
Der Tod eines italienischen Staatsbürgers im Ausland muss in Italien beurkundet werden.
Der Auszug aus dem Original der internationalen Sterbeurkunde (Modell CIEC) eines italienischen Staatsbürgers wird von der Schweizer Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, an die italienische Konsularbehörde zur Eintragung in Italien bei der letzten Wohnsitzgemeinde AIRE des Verstorbenen übermittelt. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen Doppelbürger, so obliegt es den Angehörigen, einen Auszug der internationalen Sterbeurkunde der Konsularischen Kanzlei dieser Botschaft zur Übermittlung nach Italien vorzulegen.
Der Auszug aus der Original-Sterbeurkunde, die von der schweizerischen Gemeinde nach internationalem Muster (Modell CIEC) ausgestellt wurde – Fotokopien können nicht akzeptiert werden -, kann auf dem Postweg zusammen mit dem entsprechenden Formular an das Konsulat gesendet werden.
ANTRAG EINER ZIVILSTANDSURKUNDE
Der Antrag kann ausschliesslich auf dem Postweg beantragt werden, indem Sie das entsprechende Formular, das Sie unter folgendem Link finden, zusammen mit dem Zahlungsnachweis von CHF 7.40 übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass es ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag per Post verschickt wird, etwa 10 Tage dauert, bis Sie die Bescheinigung zu Hause erhalten.
ANTRAG EINER KUMULATIVEN BESCHEINIGUNG
Der Antrag kann ausschliesslich auf dem Postweg beantragt werden, indem Sie das entsprechende Formular, das Sie unter folgendem Link finden, zusammen mit dem Zahlungsnachweis von CHF 12.30 übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass es ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag per Post verschickt wird, etwa 10 Tage dauert, bis Sie die Bescheinigung zu Hause erhalten.
ÄNDERUNG DES NAMENS ODER NACHNAMENS
Da es in Italien nicht möglich ist, den Nachnamen wegen Heirat zu ändern, muss jede andere Änderung begründet werden, indem man die Gründe für den Antrag angibt und per E-Mail an berna.statocivile@esteri.it alle Dokumente oder Urkunden oder Urteile in Bezug auf die in der Schweiz vorgenommene Änderung (apostilliert und übersetzt) gemäss dem unter dem folgenden Link beschriebenen Verfahren sendet, zusammen mit:
- Kopie eines Ausweises
- Kopie der Aufenthaltsgenehmigung oder Nachweis des Wohnsitzes
- einem Antrag, in dem die Gründe des Antrags dargelegt werden
- eine Erklärung über die Zusammensetzung Ihres Haushalts, einschliesslich der Namen, des Geburtsdatums und -orts sowie der Anschrift aller Haushaltsmitglieder
Wenn die Unterlagen vollständig sind, werden Sie gebeten alle originale Unterlagen per Post zu senden.